§ 44 Dienstunfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/44#abs-1 (1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/44#abs-2 (2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/44#abs-3 (3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/44#abs-4 (4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/44#abs-5 (5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/44#abs-6 (6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/44#abs-7 (7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 326 Entscheidungen zu § 44 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 10.02.2015 – 2 K 924/13Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.11.2022 – 1 A 1314/19Versetzung in den Ruhestand wegen vermuteter Dienstunfähigkeit; Schweigepflichtentbindung im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG Niedersachsen, 20.09.2021 – 5 LA 127/20Zitiert von 2
- BVerwG, 07.07.2022 – 2 A 4/21Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung schwerbehinderter Lebenszeitbeamter in den Ruhestand wegen DienstunfähigkeitZitiert von 25
- BVerwG, 14.03.2019 – 2 VR 5/18Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren nicht isoliert angreifbarZitiert von 169
- OVG NRW, 16.06.2026 – 1 A 130/23
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.08.2026 – 6 A 3267/25Reichweite des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung während eines laufenden Zurruhesetzungsverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Schwerin, 06.07.2026 – 1 B 1654/26 SNRechtmäßigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 09.06.2026 – 6 A 2018/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 44 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.